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Clemens Purtscher | Muster | Technische Checkliste

8.2 Lagerung von Druckgaspackungen

Rechtliche Grundlagen:

Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002 (DGPLV 2002)

Nr

Prüfpunkt

OK

Bemerkung

1

Einhaltung der Lagerungsverbote:

 

 

1.1

In Stiegenhäusern

 

 

1.2

In allen Ausgängen und im Umkreis von 5 m um Notausgänge und Ausgänge aus Stiegenhäusern

 

 

1.3

In Schaufenstern

 

 

1.4

Im Umkreis von 5 m um Rolltreppen und Aufzugsstationen

 

 

1.5

In Durchfahrten und auf Gängen

 

 

2

Druckgaspackungen vor Erwärmung schützen:

 

 

2.1

Keine Erwärmung über 50 °C

 

 

2.2

Abstand von mindestens 0,5 m zu Wärmequellen (Heizanlagen) oder wärmedämmende Abschirmung

 

 

2.3

Keine auf Druckgaspackungen gerichteten Punktstrahler

 

 

3

Defekte Druckgaspackungen werden sofort ausgeschieden

 

 

4

Bei Lagerung in nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betrieben:

 

 

4.1

Max 20 Druckgaspackungen mit einem Gesamtinhalt von höchstens je 600 ml

 

 

4.2

In nicht oder schwer brennbaren Regalen max 50 Druckgaspackungen mit einem Gesamtinhalt von höchstens je 600 ml

 

 

Lagerung in genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen

5

Lagerung in Lagerräumen

 

 

5.1

Lage des Lagerraums im Brandschutzplan eingezeichnet

 

 

5.2

Wände und Decken brandbeständig, Durchbrüche brandbeständig verschlossen, Fußboden nicht brennbar

 

 

5.3

Türen und Tore in Fluchtrichtung aufschlagend und selbstschließend; brandhemmend und rauchdicht, außer sie führen direkt ins Freie

 

 

5.4

Direkt ins Freie lüftbar

 

 

5.5

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel entsprechend den Bestimmungen für Explosionsschutz (Zone 1)

 

 

5.6

Beheizung nur mittels Warmluft oder Heizkörper mit max 120 °C

 

 

5.7

Keine Rauchfangputztürchen

 

 

5.8

Beschilderung als „Lagerraum für Druckgaspackungen“

 

 

5.9

Max 60 % der Grundfläche für Lagerzwecke verwendet

 

 

5.10

Lagerung nur in Kartons, Original-Versandverpackungen, festen Kunststofffolien oder auf Paletten oder Regalen ohne Verpackung

 

 

5.11

Verpackungseinheiten kippsicher gestapelt

 

 

5.12

Ausreichend Feuerlöschgeräte vorhanden

 

 

6

Lagerung in Vorratsräumen

 

 

6.1

Direkt ins Freie lüftbar, an mind einer Seite über angrenzendem Niveau

 

 

6.2

Druckgaspackungen nur in einem ausschließlich dafür vorgesehenen gekennzeichneten Bereich mit max einem Fünftel der Grundfläche des Raumes, höchstens jedoch 20 m2

 

 

6.3

Keine Zusammenlagerung mit leicht entzündlichen Stoffen und Waren

 

 

6.4

Tragbarer Feuerlöscher für Brandklasse A, B und C mit mind 6 kg Füllung

 

 

7

Lagerung in Verkaufsräumen

 

 

7.1

Nur in nicht oder schwer brennbaren Regalen

 

 

7.2

Regale mindestens 5 m von Hauptein- und -ausgängen sowie Notausgängen entfernt

 

 

7.3

Keine brennbaren Dekorationen in den Regalfächern oder an den Regalen

 

 

7.4

Keine leicht entzündlichen Stoffe und Waren unter, unmittelbar neben oder über den Regalen bzw Regalfächern

 

 

7.5

Keine brennbaren Waren im selben Regalfach

 

 

8

Beschilderung „Rauchen und Hantieren mit offenem Licht und Feuer verboten“

 

 

9

Aktuelle Sicherheitsdatenblätter/Merkblätter vorhanden

 

 

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