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Dokument-ID: 1100353
9.5 Flüssiggas-VO – Anforderungen an Flüssiggasanlagen: Überblick
Die Lagerung ist in der neuen Flüssiggas-Verordnung (FGV) geregelt. Beim Begriff „Flüssiggas“ handelt es sich um bei Raumtemperatur gasförmig vorliegende Substanzen, die verflüssigt wurden. Bei einer Lagermenge bis einschließlich 33 kg sind lediglich generelle Lagerverbote einzuhalten (§ 18 FGV). Für den privaten Gebrauch sind Lagermengen bis 35 kg zulässig.