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Bautechnikverordnung (BTV)
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Allgemeine Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung ist
- OIB-Richtlinie: eine vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) beschlossene und im Internet auf der Homepage des OIB (www.oib.or.at) veröffentlichte Richtlinie; die OIB-Richtlinien sind im Internet auch auf der Homepage des Landes Vorarlberg (www.vorarlberg.at) abrufbar;
- Stand der Technik: auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhender Entwicklungsstand fortschrittlicher bautechnischer Verfahren, Einrichtungen und Bauweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder sonst erwiesen ist; die Anforderungen der OIB-Richtlinien mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Abweichungen entsprechen jedenfalls dem Stand der Technik.
(2) Die Begriffe, die in dieser Verordnung verwendet werden und den Begriffen nach Art. 2 der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, nach Art. 2 der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, nach Art. 2 der Richtlinie 2014/61/EU über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation, nach Art. 2 der Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung oder nach Art. 2 der Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch entsprechen, sind im Sinne der genannten Richtlinien zu verstehen.
(LGBl. Nr. 17/2024)