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Ausnahmen von der Anzeige- und Überprüfungspflicht von Gasanlagen
§ 1. Ausnahmen von der Anzeigepflicht
Von der in § 3 erster Satz des Wiener Gasgesetzes 2006 vorgesehenen Anzeigepflicht sind ausgenommen:
a) | der erstmalige Anschluss bzw. der Austausch ortsbeweglicher Kleingeräte (Labor- und Bunsenbrenner, Lötpistolen und Anwärmbrenner) bis zu einer Nennwärmebelastung von höchstens 4 kW; | |||||||||
b) | die Herstellung oder die Änderung von festen und lösbaren Geräteanschlussleitungen sowie von Anlagen zur Verteilung von brennbaren Gasen (Geräteabsperreinrichtungen, Zünd-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen, Gasbrenner, Strömungssicherungen, selbsttätige Abgasklappen oder Abgasrohre sowie Verbindungsstücke). | |||||||||