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Dokument-ID: 664686
1. Abschnitt
Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 (TGHKG 2013)
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist,
- den Einbau, den Betrieb und die Überprüfung von
- Heizungsanlagen,
- Anlagen zur Lagerung fester, flüssiger und gasförmiger Brennstoffe,
- Anlagen zur Leitung fester, flüssiger und gasförmiger Brennstoffe und
- Anlagen zur Erzeugung und Verwendung gasförmiger Brennstoffe;
- die allgemeinen technischen Erfordernisse für Klimaanlagen und die Überprüfung von Klimaanlagen,
- das Inverkehrbringen von Heizgeräten, (LGBl. Nr. 68/2022)
- die Emissionsgrenzwerte beim Betrieb von Heizungsanlagen und deren Überprüfung.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
- Anlagen im Sinn des Abs. 1, die Bestandteile baulicher Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, sind, (LGBl. Nr. 68/2022)
- Anlagen im Sinn des Abs. 1, die Bestandteile gewerblicher Betriebsanlagen sind und die
- überwiegend der Gewinnung von Nutzwärme zu anderen Zwecken als der Raumheizung und/oder der Warmwasserbereitung oder
- überwiegend dem Betrieb von Anlagen im Sinn der Z 1
dienen,
- mobile Gasanlagen, sofern sie nicht mehr als zwei Versandbehälter bis zu einer Füllmenge von je 15 kg umfassen,
- das Inverkehrbringen von Blockheizkraftwerken,
- Klimaanlagen mit einer Nennleistung bis 70 kW. (LGBl. Nr. 68/2022)