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Dokument-ID: 1166230
Durchführungsverordnung der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung (K-GFPO)
§ 12. Campingplätze
(1) Auf Campingplätzen ist pro 1000 m² Campingfläche ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.
(2) Auf Campingplätzen von mehr als 1000 m² Stellfläche ist eine Löschwasserentnahmestelle mit einer Löschwasserrate von 800 l/min für die Dauer von 90 Minuten vorzusehen. Die Löschwasserstelle darf eine maximale Entfernung von 200 m vom Campingplatz aufweisen.