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Dokument-ID: 664773
Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 (TGHKG 2013)
§ 13. Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften, behördliche Aufsicht
(1) Die Betreiber von Anlagen nach § 1 Abs. 1 lit. a haben dafür zu sorgen, dass die Anlagen entsprechend diesem Gesetz und den hierzu erlassenen Verordnungen und Entscheidungen betrieben und instand gehalten werden.
(LGBl. Nr. 8/2018)
(2) Die behördliche Aufsicht dient der Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach Abs. 1. Hierfür stehen der Behörde die Befugnisse nach § 4 zu.