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Dokument-ID: 1030089
Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung (B-SprLV)
§ 17. Einbruchschutz
Sämtliche Außenbauteile des Lagers sowie die Türe zum Lagergebäude haben dem Stand der Technik zu entsprechen und einem erfahrenen Täter eine Widerstandszeit von mindestens zehn Minuten entgegenzusetzen. Dies gilt auch für Schlösser.