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Dokument-ID: 1049556
Oö. Feuerwehr-Ausrüstungs- und Planungsverordnung
§ 17. Löschmittel
In geschlossenen Ortschaften müssen die zum Löschen geeigneten und ausreichenden Löschmittel stets vorhanden, jederzeit benützbar und für Löschgeräte erreichbar sein. Einzelobjekte sind soweit mit Löschmittel zu versorgen, dass eine Brandbekämpfung möglich ist.