© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 1166237

Vorschrift

Durchführungsverordnung der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung (K-GFPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 17. Rauchwarnmelder

idF LGBl. Nr. 10/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2024

(1) Die Funktion der Rauchwarnmelder in Wohnungen ist nach den Angaben der Hersteller, jedoch mindestens einmal jährlich vom Wohnungseigentümer oder Mieter (Nutzungsberechtigten) zu überprüfen. Diese Prüfung kann entfallen, sofern die Funktionsprüfung durch die Hausverwaltung (z.B. Ferninspektion) erfolgt. Erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen (Batterietausch) sind vom Wohnungseigentümer oder Mieter (Nutzungsberechtigten) zeitgerecht durchzuführen.

(2) Rauchwarnmelder mit fest eingebauter Batterie sind vor Ablauf der Funktionsdauer vom Gebäudeeigentümer zu ersetzen.