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Neu Dokument-ID: 700151

Vorschrift

Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 (VSVO)

Inhaltsverzeichnis

6. Abschnitt
Anlagen und Ausstattungen

§ 18. Elektrische Anlagen

idF LGBl. Nr. 61/2014 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2014

(1) Elektrische Anlagen sind nach den geltenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften zu errichten, instand zu halten und zu betreiben.

(2) Haupt- und Unterverteiler sowie Schaltanlagen für Sicherheitseinrichtungen sind gegen den Zugriff durch Unbefugte zu sichern.

(3) Kabel- und Leitungsführungen müssen so abgedeckt und abgesichert sein, dass keine Stolpergefahr besteht.

(4) Bei Großveranstaltungen ist eine Elektrofachkraft als Anlagenverantwortlicher zu bestellen.