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Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)
§ 19. Änderung von Veranstaltungsstätten
(1) Treten Änderungen in einer als geeignet festgestellten Veranstaltungsstätte ein, welche die in § 18 Abs. 1 genannten Interessen beeinträchtigen können, muss vor Durchführung weiterer Veranstaltungen oder Fortsetzung einer Dauerveranstaltung, erforderlichenfalls unter Vorschreibung notwendiger Auflagen, Aufträge und Bedingungen, die Eignung im Hinblick auf die eingetretenen Änderungen der Veranstaltungsstätte festgestellt werden.
(2) Bei folgenden Änderungen einer Veranstaltungsstätte genügt die Anzeige der Änderungen vor Durchführung weiterer Veranstaltungen an die Behörde:
- Verminderung der Personenzahl,
- Austausch von gleichartigen Maschinen, Geräten oder Ausstattungen,
- geringfügige Änderungen, welche die Fluchtwege und Ausgänge oder tragende Bauelemente nicht beeinträchtigen,
- Veränderung der Bestuhlung ohne Erhöhung der Personenzahl.
(3) Dem Antrag nach Abs. 1 sowie der Anzeige nach Abs. 2 sind die erforderlichen Unterlagen (Beschreibung der Änderung, Grundrisspläne etc. zweifach) anzuschließen. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, hat die Behörde die Änderung nach Abs. 2 innerhalb von zwei Monaten zur Kenntnis zu nehmen, andernfalls hat sie festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, und die Änderung der Veranstaltungsstätte zu untersagen.