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Dokument-ID: 1049559
Oö. Feuerwehr-Ausrüstungs- und Planungsverordnung
§ 19. Brandmeldestellen
(1) Brandmeldestelle ist eine Stelle, die für das Entgegennehmen und Weiterleiten von Brandmeldungen zuständig und hiezu auch in der Lage ist.
(2) Die Gemeinde hat Brandmeldestellen in ausreichendem Maß einzurichten, zu betreiben und zu erhalten.