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Neu Dokument-ID: 1049559

Vorschrift

Oö. Feuerwehr-Ausrüstungs- und Planungsverordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 19. Brandmeldestellen

idF LGBl.Nr. 75/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2015

(1) Brandmeldestelle ist eine Stelle, die für das Entgegennehmen und Weiterleiten von Brandmeldungen zuständig und hiezu auch in der Lage ist.

(2) Die Gemeinde hat Brandmeldestellen in ausreichendem Maß einzurichten, zu betreiben und zu erhalten.