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Burgenländisches Heizungs- und Klimaanlagengesetz (Bgld. HKG)
4. Abschnitt
Inverkehrbringen, Errichten und Betreiben von Zentralheizungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe
§ 19.
(1) Dieser Abschnitt gilt nur für Raumheizgeräte, Niedertemperatur-Raumheizgeräte und Brennwertgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe bis zu einer Nennwärmeleistung von 400 kW, in diesem Abschnitt zusammenfassend als Heizgeräte bezeichnet und deren Bauteile, mit Ausnahme von
- Heizgeräten, deren Nennleistung gleich oder kleiner als 4 kW ist,
- Warmwasserbereitern befeuert mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen und
- Heizgeräten mit einer Nennleistung unter 6 kW zur Versorgung eines Warmwasserspeichersystems mit Schwerkraftumlauf,
- Raumheizgeräten, die eigens für den Einsatz von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen ausgelegt sind, die überwiegend aus Biomasse hergestellt sind.
(LGBl. Nr. 70/2021)
(2) Zentralheizungsanlagen im Sinne des Abs. 1 und deren Bauteile dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und betrieben werden, wenn sie
- die Anforderungen des 2., 3. und 4. Abschnitts erfüllen und
- die Wirkungsgrade, bei Bauteilen in Kombination mit den in der Konformitätserklärung oder der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern, einhalten.
(3) Der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade (§ 4 Abs. 1 Z 8) ist durch den Nachweis der Konformität (§ 20) und durch die CE-Kennzeichnung (§ 22) zu erbringen.