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Dokument-ID: 1166247




Durchführungsverordnung der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung (K-GFPO)
§ 19.
Für die Warnung der Zivilbevölkerung werden folgende Sirenensignale festgesetzt:1. Warnung:

Sirenensignal mit gleichbleibendem Dauerton von drei Minuten:
Herannahende Gefahr, Aufforderung zum Einschalten des Rundfunks zur Entgegennahme von Gefahrenmeldungen.
2. Alarm:

Sirenensignal mit auf- und abschwellendem Heulton von mindestens einer Minute: unmittelbare Gefahr, Aufsuchen schutzbietender Räumlichkeiten, Abhören des Rundfunks zur Entgegennahme von Gefahrenmeldungen.
3. Entwarnung:

Sirenensignal mit gleichbleibendem Dauerton von einer Minute: Ende der Gefahr.
4. Sirenenprobe:

Jeden Samstag um 12 Uhr, Dauerton von 15 Sekunden.