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Neu Dokument-ID: 1166247

Vorschrift

Durchführungsverordnung der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung (K-GFPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 19.

idF LGBl. Nr. 10/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2024

Für die Warnung der Zivilbevölkerung werden folgende Sirenensignale festgesetzt:

1. Warnung:

K-GPFO Gefahrenzeichen 3 Min

Sirenensignal mit gleichbleibendem Dauerton von drei Minuten:

Herannahende Gefahr, Aufforderung zum Einschalten des Rundfunks zur Entgegennahme von Gefahrenmeldungen.

2. Alarm:

K-GPFO Gefahrenzeichen 1 Min Welle

Sirenensignal mit auf- und abschwellendem Heulton von mindestens einer Minute: unmittelbare Gefahr, Aufsuchen schutzbietender Räumlichkeiten, Abhören des Rundfunks zur Entgegennahme von Gefahrenmeldungen.

3. Entwarnung:

K-GPFO Gefahrenzeichen 1 Min eckig

Sirenensignal mit gleichbleibendem Dauerton von einer Minute: Ende der Gefahr.

4. Sirenenprobe:

K-GPFO Gefahrenzeichen 15 Sek

Jeden Samstag um 12 Uhr, Dauerton von 15 Sekunden.