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Dokument-ID: 700110
Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 (VSVO)
§ 2. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
- Bemessungsfläche: jene Fläche einer Veranstaltungsstätte, die dem Aufenthalt von Teilnehmerinnen/Teilnehmern dient
- Szenenfläche: Spielflächen für schauspielerische oder für ähnliche künstlerische Darbietungen;
- Teilnehmerdichte: Anzahl von Personen, bezogen auf die Bemessungsfläche der Veranstaltungsstätte;
- Bauliche Anlage: Bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z 13 des Stmk. Baugesetzes;
- Fluchtweg: Weg, der im Falle einer notwendigen Flucht in einen sicheren Bereich im Freien oder in einen gesicherten Bereich führt;
- Rettungsweg: Weg, der einen Transport von Verletzten in einen sicheren Bereich im Freien oder in einen gesicherten Bereich ermöglicht;
- fachkundige Person: Person, die durch Schulung, Zulassungen oder Erfahrung bzw. einer Kombination daraus über das Wissen und die Fähigkeiten verfügt, eine bestimmte Aufgabe auszuführen.