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Neu Dokument-ID: 1043391

Vorschrift

Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019 (Bgld. HK-VO 2019)

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Begriffsbestimmungen

idF LGBl. Nr. 47/2026 | Datum des Inkrafttretens 19.06.2026

Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

1.

Abgasanlage: Anlage für die Ableitung der Abgase von Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe ins Freie; Verbindungsstücke sind nicht Teil der Abgasanlage.

2.

Bestehende mittelgroße Feuerungsanlage: Das ist eine mittelgroße Feuerungsanlage gemäß § 3 Z 7 Bgld. HKG, die je nach Art der Anlage gemäß § 28 Bgld. HKG überprüft und vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde.

3.

Betriebsbereitschaftsverlust: Der Wärmeaufwand, der erforderlich ist, um den Kessel auf einer bestimmten Temperatur zu halten, wenn keine Wärmeleistung abgenommen wird.

3a.

Biogas: methanhaltige Gase, die durch natürliche Fermentationsprozesse gebildet werden; dazu zählt auch Klärgas und Deponiegas.
(LGBl.Nr. 73/2021)

4.

Brandwand: Eine brandabschnittsbildende Wand mit erhöhten Anforderungen.

5.

Brennstoff-Lagerraum: Raum, in dem feste oder flüssige Brennstoffe gelagert werden.

6.

Energiekennzahl: Der Heizwärmebedarf für ein Gebäude pro m² Bruttogeschossfläche pro Jahr in kWh. (LGBl.Nr. 73/2021)

6a.

(Anm. d. Red.: Z 6a wurde gem. LGBl. Nr. 75/2022 aufgehoben.)

7.

Gesamt-Nennwärmeleistung (Gesamt-Nennwärmebelastung): Die größte zulässige Nennwärmeleistung entsprechend den Angaben auf den Geräteschildern aller im Aufstellungsraum oder Heizraum angeschlossenen Feuerstätten, die gleichzeitig betrieben werden können.

8.

(Anm. d. Red.: Z 8 wurde gem. LGBl. Nr. 73/2021 aufgehoben.)

9.

Heizraum: Raum, in dem Feuerstätten im Sinne des § 11 Abs. 2 aufgestellt werden.

10.

Herd: Ein Heizgerät, das innerhalb eines Gehäuses die Funktionen eines Einzelraumheizgerätes und einer Kochmulde und/oder eines Ofens zur Zubereitung von Speisen umfasst und über eine abgedichtete Verbindung zu einer Öffnung der Feuerstelle verfügt oder eine Abgasanlage zur Abführung der Verbrennungsprodukte benötigt. (LGBl.Nr. 73/2021)

10a.

Isoliertes Kleinstnetz: ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als 500 GWh im Jahr 1996, das nicht mit anderen Netzen verbunden ist. (LGBl. Nr. 47/2026)

10b.

Kleines, isoliertes Netz: ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als 3 000 GWh im Jahr 1996, das bis zu einem Wert von weniger als 5 % seines Jahresverbrauchs mit anderen Netzen in Verbund geschaltet werden kann. (LGBl. Nr. 47/2026)

10c.

Holzgas: ein aus Holz durch Pyrolyse oder Vergasung (Teilverbrennung unter Luftmangel) erzeugtes brennbares Gas.
(LGBl.Nr. 73/2021)

11.

Neue mittelgroße Feuerungsanlage: Eine mittelgroße Feuerungsanlage gemäß § 3 Z 7 Bgld. HKG, die je nach Art der Anlage gemäß § 28 Bgld. HKG überprüft und nach dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde.

12.

Ortsfest gesetzte Öfen und Herde: Einzelraumheizgeräte, die nicht werkseitig montiert werden oder nicht als vorgefertigte Komponenten oder Teile von demselben Hersteller zur Montage vor Ort geliefert werden (zB Kachelöfen). (LGBl.Nr. 73/2021)