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Dokument-ID: 1049561
Oö. Feuerwehr-Ausrüstungs- und Planungsverordnung
§ 21. Ersatzalarmmittel
Für den eventuellen Ausfall eines Alarmmittels sind verlässliche Ersatzalarmmittel (Handsirenen, Fernsprecher und sonstige im Bedarfsfall geeignete akustische oder optische Alarmmittel, wie Abgabe von Warnsignalen durch Feuerwehrfahrzeuge, Warnblinkleuchten, Kirchenglocken ua.) vorzusehen.