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Dokument-ID: 1049562
Oö. Feuerwehr-Ausrüstungs- und Planungsverordnung
§ 22. Sirenensignal
Erfolgt die Alarmierung mit elektrischen Sirenen, so ist folgendes Signal zu geben: ein dreimal wiederholter 15 Sekunden anhaltender Dauerton, wobei vor jeder Wiederholung des Dauertons eine Pause von 7 Sekunden einzuhalten ist. Das Signal ist erforderlichenfalls mehrmals zu geben.