© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 551883

Vorschrift

Bautechnikverordnung (BTV)

Inhaltsverzeichnis

§ 25. Lagerung gefährlicher Stoffe

idF LGBl. Nr. 84/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2013

Bauwerke oder Bauwerksteile, in denen gefährliche Stoffe gelagert werden, müssen so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit von Personen und der Umwelt durch ein Entweichen der gefährlichen Stoffe und ein Eindringen in den Boden verhindert werden.