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Neu Dokument-ID: 1249763

Vorschrift

Flüssiggas-Verordnung 2025 (FGV 2025)

Inhaltsverzeichnis

§ 25. Rohrleitungen in Gebäuden

idF BGBl. II Nr. 15/2026 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2026

(1) Einen Betriebsdruck von mehr als 100 mbar aufweisende Rohrleitungen in Gebäuden müssen ober Putz verlegt und frei zugänglich sein. Ist es aus betriebstechnischen Gründen erforderlich, solche Leitungen unter Putz zu verlegen, so hat dies die Behörde im Einzelfall zuzulassen.

(2) Durch Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten, durch Lüftungs- und Klimazentralen, Triebwerksräume, elektrische Betriebsräume und Aufstellungsräume für EDV-Großrechner, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienende Räume sowie durch nicht zur Flüssiggasanlage gehörende Heizräume dürfen Rohrleitungen nicht geführt werden.