© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 826557
3. Unterabschnitt
Salzburger Bautechnikgesetz 2015 (BauTG 2015)
3. Unterabschnitt
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
§ 26. Lagerung gefährlicher Stoffe
Bauliche Anlagen oder deren Teile, in denen gefährliche Stoffe gelagert werden, müssen so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie eine Gefährdung der Umwelt durch das Entweichen oder das Eindringen dieser Stoffe in den Boden verhindert werden.