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Neu Dokument-ID: 774486

Vorschrift

Oö. Gasverordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 26. Zulässige Brennstoffe

idF LGBl. Nr. 98/2015 | Datum des Inkrafttretens 31.07.2015

Gasförmige Brennstoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:

Art

 Brennstoffe

technische Anforderungen

Standardisierte fossile Brennstoffe

Erdgas

Flüssiggas

 ÖVGW-Richtlinie G 31 (§ 34 Abs. 1); Erdgas in Österreich – Gasbeschaffenheit ÖNORM C 1301 (§ 34 Abs. 1); Flüssiggase für Brennzwecke - Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische - Anforderungen und Prüfverfahren

Nicht standardisierte erneuerbare biogene Brennstoffe

Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas

 Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf jedenfalls 1.500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen.

In Feuerungsanlagen, bei denen durch den Einsatz von Abgasreinigungseinrichtungen die Einhaltung des Grenzwerts für Chlorwasserstoff von 30 mg/Nm³ (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %) gewährleistet ist, können auch Brennstoffe mit höheren Chloranteilen (über 1.500 mg/kg Trockensubstanz) eingesetzt werden. Gleiches gilt auch für Versuchsanlagen, in denen die praktischen Einsatzmöglichkeiten diverser biogener Materialien erprobt werden sollen.

Standardisierte erneuerbare biogene Brennstoffe

aufbereitetes Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas;(Biomethan)

 ÖVGW-Richtlinie G 31 (§ 34 Abs. 1); Erdgas in Österreich - Gasbeschaffenheit