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Dokument-ID: 1249735
Flüssiggas-Verordnung 2025 (FGV 2025)
§ 3. Behälter, Verdampfer, Abgasanlagen, Flaschenschränke, Baustoffe, Klassifikationen
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
- „Flüssiggasbehälter“ zur Aufnahme von Flüssiggas bestimmte
- ortsfeste Druckbehälter gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 des Druckgerätegesetzes oder
- Druckgefäße in Form von Flaschen, Großflaschen, Druckfässern oder Flaschenbündeln im Sinne des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung der Kundmachung BGBl. III Nr. 103/2023,
- „Verdampfer“ Druckgeräte (§ 2 Abs. 1 Z 3 des Druckgerätegesetzes) in Flüssiggasanlagen, in denen Flüssiggas in Flüssigphase mittels Wärme aus einer Heizeinrichtung verdampft wird,
- „Betriebsbehälter“ an eine Gasverbrauchseinrichtung angeschlossene Druckgefäße,
- „Vorratsbehälter“ zum Gebrauch vorrätig gehaltene, aber noch nicht an eine Gasverbrauchseinrichtung angeschlossene Druckgefäße,
- „Abgasanlagen“ technische Einrichtungen zur Abführung von Abgasen aus Gasverbrauchseinrichtungen ins Freie,
- „Flaschenschränke“ Schränke mit besonderen Eigenschaften für die Lagerung von Druckgefäßen,
- „Baustoffe A1 oder A2“ Baustoffe, die keinen Beitrag zum Brand leisten,
- „Baustoffe B“ Baustoffe, die einen sehr begrenzten Beitrag zum Brand leisten, und
- „Klassifikationen“ Feuerwiderstandsklassen der jeweils in Betracht kommenden Bauteile.
(2) Entleerte Flüssiggasbehälter im Sinne dieser Verordnung sind Flüssiggasbehälter, die kein Flüssiggas in Flüssigphase enthalten. Nicht entleerte Flüssiggasbehälter gelten als befüllt.