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Neu Dokument-ID: 1249778

Vorschrift

Flüssiggas-Verordnung 2025 (FGV 2025)

Inhaltsverzeichnis

§ 38. Erstmalige Prüfung

idF BGBl. II Nr. 15/2026 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2026

Anlässlich der ersten Inbetriebnahme müssen Flüssiggasanlagen einer erstmaligen Prüfung unterzogen werden. Die erstmalige Prüfung hat zu umfassen:

  1. die Prüfung der Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck bis einschließlich 0,5 bar auf ordnungsgemäße Ausführung und Dichtheit,
  2. die Prüfung der kathodischen Korrosionsschutzeinrichtungen auf Funktionstüchtigkeit, sofern diese nicht dem Druckgerätegesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegen,
  3. die Prüfung der dem Betrieb der Flüssiggasanlagen dienenden elektrischen Anlagen, der elektrischen Anlagen innerhalb explosionsgefährdeter Bereiche sowie der Erdungs- und Blitzschutzanlagen auf ordnungsgemäße Errichtung,
  4. die Prüfung der Druckregeleinrichtungen, der Gasverbrauchseinrichtungen und der Einrichtungen zur Abgasführung sowie der eventuell erforderlichen mechanischen Lüftungsanlagen (§§ 71, 82 Abs. 1 und 87) auf Funktionstüchtigkeit,
  5. die Prüfung der Flüssiggaswarneinrichtungen (§§ 34 Abs. 5, 82 Abs. 3 und 87 Abs. 5) auf Funktionstüchtigkeit.