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Dokument-ID: 1079900
2. Abschnitt
Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)
2. Abschnitt
Arten von Veranstaltungen
§ 4. Anmeldepflichtige Veranstaltungen
(1) Folgende Veranstaltungen bedürfen jedenfalls einer vorherigen Anmeldung:
- Veranstaltungen, an denen insgesamt 300 oder mehr Besucherinnen bzw. Besucher gleichzeitig teilnehmen können;
- Veranstaltungen, an denen 200 oder mehr Besucherinnen bzw. Besucher in Räumlichkeiten oder in Zelten gleichzeitig teilnehmen können;
- Veranstaltungen, an denen 120 oder mehr Besucherinnen bzw. Besucher in unter dem Erdgeschoß liegenden Räumlichkeiten gleichzeitig teilnehmen können.
(2) Folgende Veranstaltungen dürfen auch bei Unterschreitung der in Abs. 1 genannten Personenanzahl nur nach vorheriger Anmeldung durchgeführt werden:
- Theateraufführungen in Räumlichkeiten oder Zelten, wenn gleichzeitig mehr als 50 Besucherinnen bzw. Besucher teilnehmen können; (LGBl. Nr. 33/2025)
- Betrieb eines Kinos;
- Filmvorführungen und ähnliche Projektionen im Freien oder in Zelten; (LGBl. Nr. 33/2025)
- Musikdarbietungen im Freien oder in Zelten, bei welchen die Grenzwerte nach § 23 Abs. 3 überschritten werden sollen, oder in Räumen, wenn auf Grund der Lautstärke der Musik mit einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarschaft zu rechnen ist;
- Schaustellereinrichtungen, die weder im Umherziehen (§ 14) aufgestellt werden noch einfache fliegende Bauten und Anlagen in Volksbelustigungsorten ohne Gefährdung für die in § 18 Abs. 1 genannten Schutzinteressen sind (zB Modellbahnen, Dosenwerfen);
- Betrieb von Veranstaltungsstätten, die der regelmäßigen Durchführung sportlicher Veranstaltungen vor Publikum dienen;
- Zirkusvorführungen und Luftakrobatikveranstaltungen;
- Veranstaltungen, bei denen offenes Feuer, pyrotechnische Gegenstände, Laser oder Waffen verwendet werden;
- Striptease- und Peepshows;
- Veranstaltungen, die ein besonderes Gefahrenpotenzial für die in § 18 Abs. 1 genannten Schutzinteressen darstellen oder bei denen Aufbauten, Gegenstände oder technische Einrichtungen verwendet werden, für die besondere Sachkenntnisse erforderlich sind.