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Dokument-ID: 1166222
Durchführungsverordnung der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung (K-GFPO)
§ 4. Wirtschaftsgebäude
(1) Für jedes Wirtschaftsgebäude ist ein leistungsfähiger Wasserleitungsanschluss mit ausreichend langem Schlauch mit einem Durchmesser von mind. ½ Zoll mit Spritzdüse an geeigneter und leicht erreichbarer Stelle bereitzustellen. Für Werkstätten sowie Einstellräume für kraftstoffbetriebene Fahrzeuge bzw. Maschinen ist für jeweils angefangene 400 m² Netto-Fläche ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.
(2) Für Räume mit erhöhter Brandgefahr ist zusätzlich ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.