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Dokument-ID: 700226
Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 (VSVO)
§ 44. Alarm- und Informationseinrichtungen
Es müssen netzunabhängige Alarmeinrichtungen und geeignete Informationseinrichtungen vorhanden sein, durch die im Gefahrenfall eine Warnung aller anwesenden Personen ermöglicht wird. Es ist sicherzustellen, dass die Personen über besondere Situationen informiert und erforderlichenfalls zu entsprechendem Verhalten aufgefordert werden.