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Neu Dokument-ID: 1166223

Vorschrift

Durchführungsverordnung der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung (K-GFPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 5. Schulen und Kindergärten sowie Gebäude mit vergleichbarer Nutzung

idF LGBl. Nr. 10/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2024

(1) In Schulen und Kindergärten sowie Gebäuden mit vergleichbarer Nutzung der Gebäudeklasse 2, 3, 4 und 5 ist pro oberirdisches Geschoß ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen. Bei einer Netto-Fläche pro Geschoß von mehr als 400 m² ist jeweils für weitere angefangene 400 m² Netto-Fläche ein weiterer tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.

(2) Für unterirdische Geschoße ist für je 400 m² Nettofläche ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.

(3) Für Räume mit erhöhter Brandgefahr ist zusätzlich ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.

(4) Sofern nicht von jeder Stelle jedes Raumes – ausgenommen nicht ausgebaute Dachräume – in höchstens 40 m Gehweglänge ein tragbarer Feuerlöscher bereitgestellt ist, sind zusätzliche tragbare Feuerlöscher bereitzustellen.

(5) In Schulen und Kindergärten sowie Gebäuden mit vergleichbarer Nutzung sind geeignete Alarmierungseinrichtungen (Räumungsalarm) vorzusehen, sodass im Gebäude im Gefahrenfall eine Alarmierung der im Gebäude anwesenden Personen möglich ist.