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Dokument-ID: 1043397
2. Abschnitt
Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019 (Bgld. HK-VO 2019)
2. Abschnitt
Inverkehrbringen von Feuerungsanlagen bis 400 kW
§ 5. Voraussetzungen
Feuerungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind solche bis 400 kW Nennwärmeleistung. Diese dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllen.
(LGBl.Nr. 73/2021)