© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 1249871
Flüssiggas-Verordnung 2025 (FGV 2025)
§ 55. Abfüllverbot
Das Abfüllen von Druckgefäßen in Lagerräumen ist unzulässig. Die Behörde hat im Einzelfall die Abfüllung von Flüssiggas aus Druckgefäßen mit einer jeweiligen Füllmenge von mindestens 11 kg in Druckgefäße mit einer Füllmenge von jeweils höchstens 0,5 kg in Lagerräumen zuzulassen, wenn dadurch überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Vorkehrungen die Schutzinteressen dieser Verordnung nicht beeinträchtigt werden. Bei Zusammenlagerung gemäß § 56 sind jegliche Ab- und Umfüllvorgänge unzulässig.