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Neu Dokument-ID: 774464

Vorschrift

Oö. Gasverordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 6. Bestimmungen über die Abgasführung

idF LGBl. Nr. 98/2015 | Datum des Inkrafttretens 31.07.2015

Bei der Neuerrichtung von Feuerstätten, die Heizkessel im Sinn der ÖVGW-Richtlinien G 1 bzw. G 2 (§ 34 Abs. 1) sind, hat die Abgasführung über Dach zu erfolgen. Ausgenommen davon ist die Errichtung von mit Gas betriebenen raumluftunabhängigen Außenwandgeräten, bei denen die Temperatur der Abgase unter den Taupunkt abgesenkt wird (Brennwertgerät). Eine darüber hinausgehende Ausnahme von der Verpflichtung der Abgasführung über Dach ist nur dann zulässig, wenn der Anschluss an eine bestehende Abgasanlage oder die nachträgliche Errichtung einer über Dach führenden Abgasanlage nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.