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Neu Dokument-ID: 1249885

Vorschrift

Flüssiggas-Verordnung 2025 (FGV 2025)

Inhaltsverzeichnis

§ 62. Betriebsbehälter

idF BGBl. II Nr. 15/2026 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2026

Betriebsbehälter mit einer Füllmenge von jeweils mehr als 15 kg dürfen, sofern nicht § 61 Abs. 2 zur Anwendung gelangt, nur im Freien oder in nur vom Freien aus zugänglichen und nach außen entlüfteten Räumen gelagert werden. Die Betriebsbehälter müssen mit geeigneten Schläuchen oder Federrohrbögen (Rohrspiralen) an festverlegte Rohrleitungen angeschlossen sein und entsprechend den Regeln der Technik verwendet werden. Im Freien aufgestellte Betriebsbehälter müssen vor dem Zugriff Unbefugter geschützt sein (zB durch Lagerung in einem den Anforderungen gemäß § 59 Abs. 2 genügenden Flaschenschrank). Die Druckgefäße (Betriebsbehälter und Vorratsbehälter) müssen gegen Umfallen gesichert sein.