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Neu Dokument-ID: 1249886

Vorschrift

Flüssiggas-Verordnung 2025 (FGV 2025)

Inhaltsverzeichnis

§ 63. Druckgefäße zur Versorgung von ortsveränderlichen Gasverbrauchseinrichtungen

idF BGBl. II Nr. 15/2026 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2026

Werden Druckgefäße zur Versorgung von während des Betriebes ortsveränderlichen Gasverbrauchseinrichtungen (zB bei Flämmarbeiten) betriebsmäßig auf verschiedenen Standorten verwendet oder vorübergehend aufgestellt, so müssen solche Druckgefäße, wenn sie eine Füllmenge von mehr als 15 kg aufweisen, durch geeignete Vorrichtungen gegen Umstürzen gesichert sein.