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Dokument-ID: 1034390
2. Abschnitt
Burgenländisches Heizungs- und Klimaanlagengesetz (Bgld. HKG)
2. Abschnitt
Inverkehrbringen von Feuerungsanlagen bis 400 kW
§ 7. Voraussetzungen
(1) Feuerungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind solche bis 400 kW Nennwärmeleistung.
(2) Feuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
- sie die mit Bgld. HK-VO 2019 festgelegten Emissionsgrenzwerte unter den Prüfbedingungen des § 8 bei bestimmungsgemäßem Betrieb nicht überschreiten,
- sie mindestens die mit Bgld. HK-VO 2019 festgelegten Wirkungsgrade unter den Prüfbedingungen des § 8 bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast aufweisen,
- sie mit einem Typenschild (§ 13) ausgestattet sind und
- ihnen eine technische Dokumentation (§ 12) beigegeben ist.
(3) Bauteile von Feuerungsanlagen müssen die Anforderungen von Abs. 2 Z 1 und 2 in Kombination mit dem in der technischen Dokumentation angegebenen Kessel oder Brenner erfüllen.
(LGBl. Nr. 70/2021)