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Dokument-ID: 1014115
Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung (B-SprLV)
§ 9. Verzeichnisse
(1) Es sind vollständige und fortlaufende Verzeichnisse über Erwerb, Überlassung, Rückgabe, Verwendung oder Vernichtung von Sprengmitteln zu führen. Diese Verzeichnisse haben inhaltlich dem Muster der Anlage H zum Sprengmittelgesetz 2010 zu entsprechen.
(BGBl. II Nr. 208/2022)
(2) Die Verzeichnisse sind mindestens zehn Jahre ab dem letzten Eintrag aufzubewahren. Sie sind bei Untergang der Sprengberechtigung unverzüglich der Behörde zu übergeben.