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Dokument-ID: 1249854
2. Abschnitt
Flüssiggas-Verordnung 2025 (FGV 2025)
2. Abschnitt
Lagerung von Druckgefäßen in Lagerräumen, in Lagergebäuden oder in Verkaufsräumen
§ 49. Lagerräume
Die Lagerung von Druckgefäßen in Räumen muss in dafür vorgesehenen, nicht anders genutzten Lagerräumen erfolgen, sofern gemäß § 56 nicht anderes zulässig ist. Der Zugang muss gemäß § 13 Abs. 2 gekennzeichnet sein.