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Dokument-ID: 1030101
3. Abschnitt:
Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung (B-SprLV)
3. Abschnitt:
Lagerung in unterirdischen Lagern
§ 28. Allgemeines
(1) Unterirdische Lager müssen zumindest aus
- einem Zugangsstollen,
- einer Lagerkammer und
- einer Manipulationskammer
bestehen.
(2) Zugangsstollen, Lagerkammer(n) und Manipulationskammer(n) haben unter Berücksichtigung der Transport- und Lagerbedingungen ausreichend dimensioniert und sicher befahrbar zu sein.