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Neu Dokument-ID: 1121386

Vorschrift

Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 (TGHKG 2013)

Inhaltsverzeichnis

Anhang 4 (zu § 27 Abs. 2)

Prüfbedingungen bezüglich Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade von Heizgeräten:

(1) Die Prüfung des Emissionsverhaltens und der Wirkungsgrade von Heizgeräten hat hinsichtlich der Prüfverfahren und -bedingungen nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Dabei ist vorrangig auf die entsprechenden Standards (EN-Normen, ÖNORM udgl.) oder auf andere gleichwertige technische Richtlinien einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bedacht zu nehmen.

(2) Bei ortsfest gesetzten Öfen und Herden mit einer Nennwärmeleistung unter 8 kW ist der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nur bei Nennlast zu erbringen.

(LGBl. Nr. 68/2022)