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Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 (TGHKG 2013)
Anhang 4 (zu § 27 Abs. 2)
Prüfbedingungen bezüglich Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade von Heizgeräten:
(1) Die Prüfung des Emissionsverhaltens und der Wirkungsgrade von Heizgeräten hat hinsichtlich der Prüfverfahren und -bedingungen nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Dabei ist vorrangig auf die entsprechenden Standards (EN-Normen, ÖNORM udgl.) oder auf andere gleichwertige technische Richtlinien einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bedacht zu nehmen.
(2) Bei ortsfest gesetzten Öfen und Herden mit einer Nennwärmeleistung unter 8 kW ist der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nur bei Nennlast zu erbringen.
(LGBl. Nr. 68/2022)