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Nikolaus Sauerschnig | Praxiswissen | Fachbeitrag

Richtiges Vorgehen zur Bekämpfung von inkriminierten Äußerungen bzw Bildnisveröffentlichungen

Einleitung

In den vorangegangenen Kapiteln sind die konkreten Rechtsgrundlagen zum Vorgehen gegen inkriminierte Äußerungen bzw Bildnisveröffentlichungen dargelegt wurden. Dieses Kapitel soll einen konkreten „Fahrplan“ liefern, wie nun im konkreten Fall vorzugehen ist.

Speichern und Beweissicherung

Unumgänglich ist es, als ersten Schritt die inkriminierte Äußerung bzw Bildnisveröffentlichung zu Beweiszwecken zu speichern. Dabei ist darauf zu achten, dass der gesamte Inhalt sowie das Datum der Veröffentlichung zu sehen ist. Dabei gilt: lieber zu viele Beweise sammeln und Äußerungen dokumentieren als zu wenig. Im Fall der Fälle kann immer noch entschieden werden, welche Dokumentationen tatsächlich vorgelegt werden.

Hinweis:

Ein nützliches Tool zur Sicherung von „Hasspostings“ ist dabei das Beweissicherungstool „Netzbeweis“ (siehe dazu unter https://www.netzbeweis.com/).

Wer und wo ist der Täter?

Auch wenn sich dies auf den ersten Eindruck hin möglicherweise als leicht zu lösende Frage darstellt, sorgt die Ausforschung des Täters in der Praxis oft für Verzweiflung, denn wo kein Täter da keine (Privatan)Klage. Dies betrifft vor allem Fälle, in denen die Rechtsverletzung durch eine Person im Internet erfolgt, die nicht ihren Klarnamen verwendet. In einzelnen Fällen lohnt sich zur Ausforschung der Identität des Täters ein umfassender Einblick in dessen Profil, wodurch durch in bester detektivischer Manier möglicherweise doch auf diese geschlossen werden kann (zB durch Kommentare von Abonnenten oder verlinkte Fotos).

Zumeist ist die eigenmächtige Ausforschung aber wenig aussichtsreich. Abhilfe schafft hier der mit dem Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz (HiNBG) eingeführte Antrag auf Ausforschung nach § 71 Abs 1 StPO. Dieser an das Gericht gerichtete Antrag gibt Opfern im Fall des konkreten Verdachts einer Straftat iSd §§ 111, 113 und 115 StGB, die im Wege der Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurde, die Möglichkeit, bei Gericht die Anordnung von konkreten Ermittlungsmaßnahmen nach § 135 Abs 1a oder Abs 2 Z 2 StPO zu beantragen. Diese Ermittlungsmaßnahmen betreffen etwa die Auskunft von Stammdaten (Name, akademischer Grad, Anschrift) sowie Verkehrsdaten, Zugangsdaten oder Standortdaten (Korn/Zöchbauer in Fuchs/Ratz, WK, StPO § 71 Rz 21/1 ff).

Hinweis:

Zu beachten ist, dass Ermittlungsanordnungen nach § 135 Abs 2 Z 2 StPO (Verkehrsdaten, Standortdaten) nur erlaubt sind, wenn sie zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat dienen, die mit Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, was dazu führt, das hinsichtlich der genannten Delikte diese Ermittlungsanordnung nur für den Fall des § 111 Abs 2 StGB infrage kommt (Korn/Zöchbauer in Fuchs/Ratz, WK, StPO § 71 Rz 21/2).

Darüber hinaus gibt es auch die Möglichkeit, den Betreiber des jeweiligen Forums oder (sozialen) Netzwerks um Auskunft über den Namen und die Adresse des anonymen Täters zu ersuchen (§ 13 Abs 3 ECG). Voraussetzung dafür ist, dass ein überwiegendes Interesse an der Feststellung der Identität und eines rechtswidrigen Sachverhalts besteht und die Kenntnis der Identität wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung ist. Im Fall von inkriminierten Äußerungen durch anonyme Nutzer ist diese Voraussetzung grundsätzlich erfüllt.

Kommt der Betreiber dem nicht nach, kann dieser „Auskunftsanspruch“ gerichtlich im Rahmen des Außerstreitgesetzes durchgesetzt werden (§ 14 ECG).

Hinweis:

Als „etwas“ komplizierter stellt sich oftmals die Geltendmachung dieses „Auskunftsanspruchs“ leider gegen ausländische Betreiber dar. Grund dafür ist, dass diese Norm bei der Geltendmachung gegenüber Diensteanbietern mit Sitz in einem anderem Mitgliedstaat der EU aufgrund des „Herkunftslandsprinzip“ durch die Anwendung des Rechts des Landes, in dem der Betreiber seinen Sitz hat, verdrängt wird, was dazu führt, dass der Antrag auf Auskunft zurückweisen ist, sofern in dem jeweiligen Mitgliedstaat nicht ebenfalls ein gleichartiger Auskunftsanspruch besteht. Wird der Anspruch aber gegenüber Betreibern mit Sitz in einem Drittstaat oder einem Mitgliedstaat mit vergleichbarer Auskunftspflicht geltend gemacht, kommt § 13 Abs 3 ECG sehr wohl zur Anwendung (siehe dazu ausführlich BGH 28.9.2023, III ZB 25/21 = ecolex 2024/157).

(Außer-)Gerichtliches Vorgehen gegen den Täter

Sind die Beweise gesichert, ist es daran, gegen den Täter vorzugehen. Hierbei ist zunächst zu prüfen, welche Rechtsnorm(en) durch die inkriminierte Äußerung bzw Bildnisveröffentlichung verletzt wurde(n) (zB § 1330 ABGB) und darauf basierend, welche Ansprüche infolge der verletzten Norm gegeben sind. Durch das rechtswidrige Handeln des Täters können natürlich mehrere Rechtsnormen verletzt sein, die nebeneinander geltend gemacht werden können. So kann eine rufschädigende Äußerung in Form eines Hasspostings im Internet sowohl den Tatbestand des § 1330 ABGB und des § 111 StGB sowie damit jenen des § 6 MedienG erfüllen. Auch wo eine Verletzung von § 78 UrhG vorliegt, ist eine Verletzung von § 7a MedienG oft nicht weit.

Die Ansprüche müssen dabei nicht zwingend sofort bei Gericht geltend gemacht werden, dem Täter kann zunächst auch außergerichtlich die Möglichkeit eingeräumt werden, die gegenständlichen Ansprüche zu erfüllen. Eine diesbezügliche Pflicht besteht dafür allerdings grundsätzlich nicht, kann jedoch in gewissen Fällen ratsam sein, etwa um einen kostenschonenderen oder risikoschonenderen Weg der Erledigung zu gehen.

Hinweis:

In der Praxis wird der Täter je nach Rechtsgrundlage zur Abgabe einer so genannten Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung aufgefordert, um die Angelegenheit außergerichtlich zu bereinigen. Mit dieser verpflichtet sich der Täter dazu, derartige Äußerungen zu unterlassen, diesbezügliche Dokumente zu beseitigen bzw zu löschen und bis zu einem bestimmten Datum allfällige Schadenersatzzahlungen zu leisten.

Dabei bereitet oft die richtige Formulierung des Unterlassungsbegehren Sorge. Ist es zu weit gefasst, wird sich der Täter wohl nicht damit einverstanden erklären bzw ein Gericht dieses – mit etwaigen Folgen für den Kostenersatz – einschränken, ist es jedoch zu eng gefasst, bleibt möglicherweise ein „Schlupfloch“ für den Täter, in Zukunft sinngemäße Äußerungen weiter von sich zu geben. Es ist daher ratsam, sich diesbezüglich mit einem spezialisierten Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen.

Beispiel: Unterlassungsbegehren

Y behauptet, dass der Bürgermeister X, das Delikt des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB begangen hat, weil er Baubewilligungen ohne Erfüllung der baurechtlichen Voraussetzungen erteile. Das diesbezügliche Unterlassungsbegehren hat daher zu lauten:

Y verpflichtet sich, die wörtliche und/oder sinngleiche Behauptung zu unterlassen, X würde Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 StGB begehen, insbesondere durch Erteilung von Baubewilligung ohne Erfüllung der baurechtlichen Bewilligungen.

Zusätzlichen und vor allem raschen Rechtsschutz bietet weiters das in § 549 ZPO geregelte Mandatsverfahren, das bei massiven Fällen von Persönlichkeitsverletzungen zur Verfügung steht. Hierbei handelt es sich um ein „Eilverfahren“ in dem das Gericht einen Unterlassungsauftrag ohne vorhergehende mündliche Verhandlung oder Vernehmung des etwaigen Täters erlassen kann, dem unter bestimmten Voraussetzungen vorläufige Vollstreckbarkeit zuerkannt werden kann. Voraussetzung ist einerseits, dass

  • es sich um erhebliche, eine Person in ihrer Menschenwürde beeinträchtigten Verletzung von Persönlichkeitsrechten handelt (hierzu zählen besonders schwerwiegende Persönlichkeitsverletzungen, wie etwa Aussagen, die Menschen aufgrund ihrer Religion oder ihrer sexuellen bzw politischen Orientierung herabsetzen, oder auch die Veröffentlichung von Nacktfotos) und
  • die Persönlichkeitsverletzung in einem elektronischen Kommunikationsnetz erfolgt, wozu Internet, Fernsehen oder auch Messenger-Dienste zählen (Koller in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON, § 549 ZPO Rz 5 f, siehe umfassend zum Mandatsverfahren nach § 549 ebenda).