© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 1183213
7.2 Amtshaftung bei verweigerter bzw unrichtiger Information
Allgemeines zur Amtshaftung
Zu prüfen ist des Weiteren ein Anspruch nach dem Amtshaftungsgesetz (AHG).
So haften gem § 1 Abs 1 AHG unter anderem Bund, Länder, und Gemeinden (im AHG: Rechtsträger) für den Vermögens- oder Personenschaden, den ihre Organe (zB Gemeindebedienstete) einer Person durch ein rechtswidriges Verhalten in Vollziehung der Gesetze schuldhaft zugefügt haben; dem Geschädigten haftet das Organ nicht. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.