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Gabriela Kaiser - Titus Kahr | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1 Anwesenheits-, Verschwiegenheits- und Auskunftspflicht

Anwesenheitspflicht

Gemeinderatsmitglieder sind prinzipiell verpflichtet, an den Gemeinderatssitzungen teilzunehmen. Dadurch soll ein konstantes Arbeiten des Gemeinderates garantiert werden. Ist ausnahmsweise eine Teilnahme nicht möglich, so ist dies unverzüglich dem Bürgermeister (mit Angabe des Grundes) bekannt zu geben. Unter Umständen ist bei einer längeren Abwesenheit ein Ersatzmitglied als Vertretung zu bestellen. Während die Sbg GO die Anwesenheitspflicht explizit auch für die Mitgliedschaft in Ausschüssen normiert, wird diese in den Bestimmungen der Oö. GemO allein für die Mitglieder des Gemeinderates statuiert. Dennoch ist davon auszugehen, dass auch die Mitglieder des Gemeindevorstandes und die der Ausschüsse aufgrund ihrer Wahl und deren Annahme gehalten sind, an den Sitzungen des Gemeindevorstandes bzw an jenen der Ausschüsse teilzunehmen.

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