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Dokument-ID: 1190224
4.2.1 Regelung der Burgenländischen Gemeindeordnung
Landesgesetzliche Grundlage
Wirtschaftliche Unternehmungen (siehe § 63 Bgld. GemO)
„(1) Zum Gemeindevermögen gehören auch wirtschaftliche Unternehmungen der Gemeinde. Wirtschaftliche Unternehmungen der Gemeinde sind als Eigenunternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die von der Gemeinde im eigenen Namen in einer besonderen Organisationseinheit betrieben werden, zu führen.