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Dokument-ID: 1190238
2.1 Dienstgebereigenschaft des Bürgermeisters?
Dienstgeberfunktion
Dienstgeber ist die Gebietskörperschaft Gemeinde und nicht der Bürgermeister selbst. Dem Bürgermeister allein kommen aber sehr wohl arbeitsrechtliche Pflichten zu. Zum Teil kann er diese in Eigenverantwortung wahrnehmen, etwa seine Befugnisse im aufrechten Dienstverhältnis. Für die Einstellung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse braucht der Bürgermeister hingegen meist die Mitwirkung des Gemeinderates oder Gemeindevorstandes, teils kommt ihm diesbezüglich gar keine Kompetenz zu.