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Dokument-ID: 1182920
3.5 Fragerecht, Resolutionsrecht und Akteneinsicht
Fragerecht
Aus der Verantwortlichkeit des Gemeindevorstandes gegenüber dem Gemeinderat folgt ein Fragerecht desselben. Dieses ist vor allem im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ein Informations- und Kontrollinstrument. Das Anfragerecht entstammt dem Interpellationsrecht auf parlamentarischer Ebene und spiegelt die Verantwortlichkeit aller Gemeindeorgane gegenüber dem Gemeinderat iSv Art 118 Abs 5 B-VG wieder.