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2 Gemeindevorstand (Stadtsenat bzw Stadtrat)
Vorbemerkungen
Ein weiteres wichtiges – in der Verfassung verankertes – Gemeindekollegialorgan neben dem Gemeinderat bildet der Gemeindevorstand bzw Stadtrat, welcher in Städten mit eigenem Statut auch Stadtsenat genannt wird. Art 117 Abs 1 B-VG schreibt für jede Gemeinde als obligatorisch einzurichtendes Gemeindeorgan neben dem allgemeinen Vertretungskörper Gemeinderat einen Gemeindevorstand vor. Es obliegt grundsätzlich dem Landesgesetzgeber, die notwendigen Bestimmungen für die Bestellung der in Art 117 Abs 1 lit b und c B-VG genannten Gemeindeorgane – ebenso wie auch jene über die Bildung von Gemeinderatsausschüssen – festzulegen.