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3.4 Informationsregister
Die Verfassungsbestimmung des § 4 Abs 2 IFG geht näher darauf ein, wie genau die Veröffentlichung im Internet vonstatten zu gehen hat: demnach ist der Zugang zu Informationen von allgemeinem Interesse durch die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe im Wege eines zentralen elektronischen Registers (Informationsregister) zu ermöglichen. Die näheren Bestimmungen über das Informationsregister werden durch ein eigenes Bundesgesetz getroffen. Ein entsprechendes Bundesgesetz über das Informationsregister wurde Stand Juli 2024 noch nicht erlassen.