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Dokument-ID: 1183032
2.2.7 Krisen- und Katastrophenmanagementgesetz Tirol
Begriffe
Katastrophen sind durch elementare oder technische Vorgänge oder von Menschen ausgelöste Ereignisse, die in großem Umfang das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Umwelt, das Eigentum oder die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung gefährden oder schädigen. Als Katastrophe gelten auch die unmittelbaren Folgewirkungen sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse, die zu einer Gefährdungslage im Sinn des ersten Satzes führen (sekundäre Katastrophe).