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Dokument-ID: 1182995
1.2.4 Oberösterreichisches Veranstaltungssicherheitsgesetz
Das Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz gilt für öffentliche Veranstaltungen, sofern sie nicht ausdrücklich von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen sind. Öffentlich sind dabei alle Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind oder allgemein beworben werden.