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Sabine Barbach | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2.4 Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO 1990)

Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen (§ 58 Oö. GemO 1990).

Der Gemeinderat ist für folgende Angelegenheiten zuständig (§ 43 Oö. GemO 1990):

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